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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen von Christiane Hanstein, Ch. de la Dellège, C11, CH-3963 Crans-Montana (im Folgenden „CHA“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt durch CHA eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

II. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand ist der zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarte Leistungsumfang, der zur Erhebung, Analyse und Erstellung von Handlungsempfehlungen erforderlich ist.

(2) Art und Umfang des Auftrags sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Kostenexposé.

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird CHA sämtliche zur Durchführung der Beratungsleistung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Bei Auftragserteilung / Freigabe des Kostenexposés nennt der Kunde CHA schriftlich eine(n) entscheidungsbefugte(n), vertretungsberechtigte(n) Ansprech- und Koordinationspartner. Ändert sich während der Laufzeit der Ansprechpartner, so ist CHA unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, insbesondere Freigaben zu erteilen und Änderungswünsche unverzüglich mitzuteilen.

(4) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann CHA eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung verlangen.

IV. Vergütung / Kosten

(1) Die Leistungen von CHA sind entsprechend der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.

(2) Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen des Kostenexposés begründet keine Reduzierung der Gesamtvergütung, sofern die Gesamtsumme des Kostenexposés nicht überschritten wird.

(3) Auslagen, Reisekosten, Spesen etc. werden nach Absprache nach Aufwand und Beleg abgerechnet. Für Kommunikationskosten (Telefon, Fax, etc.) wird eine Pauschale im Kostenexposé vereinbart.

(4) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen von CHA werden - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung - nach Stunden zu den jeweiligen Stundensätzen von CHA abgerechnet.

(5) Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, sind die Leistungen und Nebenkosten von CHA im üblichen und angemessenen Umfang zu vergüten.

(6) Die Vergütung von CHA versteht sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

V. Fremdleistungen

(1) CHA ist nach Absprache mit dem Kunden berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Kunde stellt CHA von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

(2) CHA leitet die entsprechenden Rechnungen nach Prüfung zur direkten Bezahlung an den Kunden weiter. Vereinbarte Kosten für Fremdleistungen werden ohne Aufschlag berechnet. Der für die Auswahl, Beauftragung und Supervision von Fremdleistungen nötige Zeitaufwand wird dem Kunden nach dem vereinbarten Honorarsatz berechnet.

(3) Die von CHA in fremden Namen beauftragten Dritten werden sorgfältig ausgesucht. Für mangelhafte Leistungen Dritter haftet CHA jedoch nicht.

(4) CHA ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmer zu beauftragen.

VI. Zahlungsmodalitäten

(1) CHA stellt die Vergütung nach Beendigung des Auftrags in Rechnung. Bei umfangreichen Aufträgen ist CHA berechtigt, Teilabrechnungen für im Kostenexposé näher bezeichnete Teilabschnitte zu stellen.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das angegebene Konto von CHA zu zahlen.

VII. Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an Schaubildern, Charts, grafischen Darstellungen, Texten und anderen urheberschutzfähigen Werken in dem vertraglich vereinbarten Umfang nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(2) Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, wird nur ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht mit dem Recht zur Weitergabe an gem. § 15 Aktiengesetz mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zur unternehmensinternen Verwendung übertragen.

(3) Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/ oder Weitergabe des im Rahmen des Auftrags erstellten Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragstrafe in Höhe des Grundhonorars zu zahlen; vorbehalten bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche.

VIII. Gewährleistung, Haftung

(1) CHA verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihr überlassene Vorlagen und Dateien sorgfältig zu behandeln. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

(2) Die von CHA entworfenen Vorlagen werden dem Kunden vorgelegt, damit er die darin enthaltenen sachlichen Angaben und Korrektheit der unternehmensindividuellen Abläufe überprüfen kann. Gibt der Kunde diese Vorlagen frei, übernimmt er damit die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben und Abläufe.

(3) CHA haftet nicht für von ihr im Namen des Kunden mit dessen Zustimmung beauftragten Fremddienstleister.

(4) CHA haftet nicht für Fehler, die vom Auftraggeber durch unrichtige, fehlerhafte, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen begründet sind.

(5) Im Übrigen ist die Haftung von CHA auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung bei der Verletzung einer Kardinalpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von CHA ausgeschlossen.

IX. Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Wettbewerb

(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Vertrages unbegrenzt fort. CHA wird von ihr beauftragte Dritte derselben Geheimhaltungspflicht unterwerfen. Den Parteien ist bewusst, dass durch die Kommunikation in elektronischer Form zwischen Kunde und Auftragnehmer eine vollständige Vertraulichkeit nicht garantiert werden kann.

(2) Ein Wettbewerbsverbot besteht für CHA während der Dauer des Vertrages nicht, es sei denn, ein solches ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

X. Vorzeitige Beendigung

(1) Kündigt der Kunde vor Beendigung des Auftrags, ohne dass ein Verschulden von CHA vorliegt, ist CHA berechtigt, die volle Vergütung abzüglich ihrer ersparten Aufwendungen zu verlangen.

(2) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist CHA nach erfolgloser Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt und kann für ihre erbrachten Leistungen entsprechend dem Leistungsstand eine Teilvergütung verlangen.

XI. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist CH-3963 Crans-Montana (VS).

(2) Auf die Vereinbarung ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar.

(3) Alle Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen. Gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftform.